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Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze, wird

das Landeserziehungsgeld gemindert. Erwerbstätigkeit bis

zu 30 Wochenstunden ist möglich.

Der Bezug von Landeserziehungsgeld ist an die Durch­

führung der Vorsorgeuntersuchung U6 bzw. U7 geknüpft.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den Beratungsstellen für

Schwangersch

aftsfragen (siehe Seite 20).

Antragstellung beim:

Zentrum Bayern – Familie und Soziales,

Region Mittelfranken

Bärenschanzstraße 8 a, 90429 Nürnberg

0911 928-0

www.zbfs.bayern.de

Informationen zum Landeserziehungsgeld

finden Sie unter:

www.schwanger-in-bayern.de

Bayerisches Landeserziehungsgeld

Je nach Einkommen können Sie in Bayern im Anschluss

an das Elterngeld Landeserziehungsgeld erhalten, und

zwar monatlich:

für das erste Kind bis zu 150,- Euro für sechs Monate

für das zweite Kind bis zu 200,- Euro für zwölf Monate

für das dritte Kind und weitere Kinder bis zu 300,- Euro

für zwölf Monate.

Maßgeblich bei der Einkommensberechnung ist das Einkom-

men im Kalenderjahr der Geburt des Kindes. Es gelten

folgende Einkommensgrenzen (bereinigtes Bruttoeinkommen):

Ehepaare und Eltern in eheähnlicher Lebens­

gemeinschaft 25.000,- Euro

Alleinerziehende 22.000,- Euro

Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind 3.140,- Euro

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