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Informationen zum Familienrecht

Beistandschaft

Alleinerziehende können beim Amt für Familie und Jugend eine

kostenlose Beistandschaft für ihr Kind beantragen. Das Amt für

Familie und Jugend regelt dann die Feststellung der Vaterschaft

und macht die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend. Das

elterliche Sorgerecht wird durch eine Beistandschaft nicht ein-

geschränkt. Auf schriftliches Verlangen kann eine Beistandschaft

jederzeit aufgehoben werden.

Elterliche Sorge

Kinder miteinander verheirateter Eltern:

Die Eltern haben die

gemeinsame elterliche Sorge während der Ehe und im Regelfall

auch nach der Scheidung. Im Scheidungsverfahren trifft das

Familiengericht nur dann eine Entscheidung zur elterlichen

Sorge, wenn ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge bean-

tragt. Bei allen familiengerichtlichen Verfahren zum Sorgerecht

und zum Umgangsrecht hat das Amt für Familie und Jugend

eine Mitwirkungspflicht.

Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern:

Grundsätzlich

hat die Mutter die elterliche Sorge alleine. Die Eltern können

auch erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben

wollen. Dies geschieht in einer sogenannten Sorgeerklärung. Sie

muss bei einem Notar oder beim Amt für Familie und Jugend

beurkundet werden. Die Beurkundung beim Amt für Familie

und Jugend ist kostenfrei und erfolgt nach Terminvereinbarung.

Umgangsrecht und Umgangspflicht

Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern,

unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet sind.

Mütter und Väter haben die Pflicht, den Umgang des Kindes

mit dem jeweils anderen Elternteil zu fördern. Kinder haben

auch das Recht auf Umgang mit Geschwistern, Großeltern und

Rechtliche Informationen

Elternzeit

Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,

haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des

dritten Lebensjahres ihres Kindes. Bis zu 24 Monate der

maximal dreijährigen Elternzeit können bis zum achten

Geburtstag des Kindes genommen werden. Die Elternzeit

kann von einem Elternteil alleine in Anspruch genommen

werden, die Eltern können die Elternzeit aber auch

gleichzeitig in Anspruch nehmen bzw. sich bei der

Elternzeit abwechseln.

Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf maximal drei

Zeitabschnitte verteilen. Bei Mehrlingsgeburten und kurzer

Geburtenfolge gelten Sonderregelungen.

In Härtefällen können auch Großeltern Elternzeit in

Anspruch nehmen, ohne jedoch Anspruch auf Elterngeld

zu haben.

Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet

werden. Hierbei sind Anmeldefristen (7 bzw. 13 Wochen

vor Antritt der Elternzeit) zu beachten. Während der Dauer

der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Erwerbstätigkeit

während der Elternzeit ist möglich. Sowohl der Vater als

auch die Mutter können bis zu 30 Wochenstunden

arbeiten.

Nähere Auskünfte erhalten Sie beim

Zentrum Bayern –

Familie und Soziales (siehe Seite 39) und bei den

Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen (siehe

Seite 20).

Weitere Infos:

www.schwanger-in-bayern.de

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Rechtliche Informationen

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