Informationen zum Familienrecht
Beistandschaft
Alleinerziehende können beim Amt für Familie und Jugend eine
kostenlose Beistandschaft für ihr Kind beantragen. Das Amt für
Familie und Jugend regelt dann die Feststellung der Vaterschaft
und macht die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend. Das
elterliche Sorgerecht wird durch eine Beistandschaft nicht ein-
geschränkt. Auf schriftliches Verlangen kann eine Beistandschaft
jederzeit aufgehoben werden.
Elterliche Sorge
Kinder miteinander verheirateter Eltern:
Die Eltern haben die
gemeinsame elterliche Sorge während der Ehe und im Regelfall
auch nach der Scheidung. Im Scheidungsverfahren trifft das
Familiengericht nur dann eine Entscheidung zur elterlichen
Sorge, wenn ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge bean-
tragt. Bei allen familiengerichtlichen Verfahren zum Sorgerecht
und zum Umgangsrecht hat das Amt für Familie und Jugend
eine Mitwirkungspflicht.
Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern:
Grundsätzlich
hat die Mutter die elterliche Sorge alleine. Die Eltern können
auch erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben
wollen. Dies geschieht in einer sogenannten Sorgeerklärung. Sie
muss bei einem Notar oder beim Amt für Familie und Jugend
beurkundet werden. Die Beurkundung beim Amt für Familie
und Jugend ist kostenfrei und erfolgt nach Terminvereinbarung.
Umgangsrecht und Umgangspflicht
Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern,
unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet sind.
Mütter und Väter haben die Pflicht, den Umgang des Kindes
mit dem jeweils anderen Elternteil zu fördern. Kinder haben
auch das Recht auf Umgang mit Geschwistern, Großeltern und
Rechtliche Informationen
Elternzeit
Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,
haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres ihres Kindes. Bis zu 24 Monate der
maximal dreijährigen Elternzeit können bis zum achten
Geburtstag des Kindes genommen werden. Die Elternzeit
kann von einem Elternteil alleine in Anspruch genommen
werden, die Eltern können die Elternzeit aber auch
gleichzeitig in Anspruch nehmen bzw. sich bei der
Elternzeit abwechseln.
Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf maximal drei
Zeitabschnitte verteilen. Bei Mehrlingsgeburten und kurzer
Geburtenfolge gelten Sonderregelungen.
In Härtefällen können auch Großeltern Elternzeit in
Anspruch nehmen, ohne jedoch Anspruch auf Elterngeld
zu haben.
Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet
werden. Hierbei sind Anmeldefristen (7 bzw. 13 Wochen
vor Antritt der Elternzeit) zu beachten. Während der Dauer
der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Erwerbstätigkeit
während der Elternzeit ist möglich. Sowohl der Vater als
auch die Mutter können bis zu 30 Wochenstunden
arbeiten.
Nähere Auskünfte erhalten Sie beim
Zentrum Bayern –
Familie und Soziales (siehe Seite 39) und bei den
Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen (siehe
Seite 20).
Weitere Infos:
www.schwanger-in-bayern.de35
Rechtliche Informationen
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