Unterhalt
Betreuungsunterhalt
Nicht verheiratete Mütter und Väter haben gegenüber dem
anderen Elternteil einen Unterhaltsanspruch, wenn sie durch
die Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen können. Der Betreuungsunterhalt steht unterhalts-
berechtigten Müttern oder Vätern i. d. R. für die Dauer von drei
Jahren zu. In besonderen Fällen verlängert sich der Anspruch,
z. B. wenn das zu betreuende Kind behindert ist.
Voraussetzung für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist
Bedürftigkeit. Hat der betreuende Elternteil Einkünfte, sind
diese zunächst für die Unterhaltssicherung einzusetzen. Die
Zahlung von Kindesunterhalt geht dem Betreuungsunterhalt vor.
Weitere Informationen:
Landratsamt Nürnberger Land
Amt für Familie und Jugend
Waldluststraße 1, 91207 Lauf a.d.Pegnitz
09123 950-6444
Kindesunterhalt
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind beginnt
mit der Geburt und besteht grundsätzlich bis zur wirtschaft
lichen Selbständigkeit des Kindes. Sind die Eltern eines Kindes
nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt
oder festgestellt sein, um Unterhalt geltend machen zu können.
Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, erfüllt
seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des
Kindes (Naturalunterhalt), während der Elternteil, der nicht
mit dem Kind zusammen lebt, seine Unterhaltspflicht durch
monatliche Geldleistungen zu erfüllen hat (Barunterhalt). Die
Höhe des Barunterhaltes richtet sich nach der Leistungsfähig-
keit des oder der Unterhaltspflichtigen und wird anhand der
„Düsseldorfer Tabelle” ermittelt. Eigenes Einkommen des
Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung) vermindert den Unter-
haltsanspruch.
Bei Fragen zum Kindesunterhalt informiert und berät das Amt
für Familie und Jugend. Im Rahmen einer Beistandschaft
macht das Amt auch Unterhaltsansprüche geltend. Aufgabe
des Amtes ist es ferner, die Erklärungen von Unterhaltspflichti-
gen zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht zu beurkunden, d. h.
zu titulieren. Dies ist sinnvoll, weil ein Unterhaltsanspruch nur
durchsetzbar ist, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Die
Beurkundung erfolgt nach Terminvereinbarung.
Landratsamt Nürnberger Land
Amt für Familie und Jugend
Waldluststraße 1, 91207 Lauf a.d.Pegnitz
09123 950-6444
44
|
Finanzen




