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Unterhalt

Betreuungsunterhalt

Nicht verheiratete Mütter und Väter haben gegenüber dem

anderen Elternteil einen Unterhaltsanspruch, wenn sie durch

die Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit

nachgehen können. Der Betreuungsunterhalt steht unterhalts-

berechtigten Müttern oder Vätern i. d. R. für die Dauer von drei

Jahren zu. In besonderen Fällen verlängert sich der Anspruch,

z. B. wenn das zu betreuende Kind behindert ist.

Voraussetzung für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist

Bedürftigkeit. Hat der betreuende Elternteil Einkünfte, sind

diese zunächst für die Unterhaltssicherung einzusetzen. Die

Zahlung von Kindesunterhalt geht dem Betreuungsunterhalt vor.

Weitere Informationen:

Landratsamt Nürnberger Land

Amt für Familie und Jugend

Waldluststraße 1, 91207 Lauf a.d.Pegnitz

09123 950-6444

Kindesunterhalt

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind beginnt

mit der Geburt und besteht grundsätzlich bis zur wirtschaft­

lichen Selbständigkeit des Kindes. Sind die Eltern eines Kindes

nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt

oder festgestellt sein, um Unterhalt geltend machen zu können.

Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, erfüllt

seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des

Kindes (Naturalunterhalt), während der Elternteil, der nicht

mit dem Kind zusammen lebt, seine Unterhaltspflicht durch

monatliche Geldleistungen zu erfüllen hat (Barunterhalt). Die

Höhe des Barunterhaltes richtet sich nach der Leistungsfähig-

keit des oder der Unterhaltspflichtigen und wird anhand der

„Düsseldorfer Tabelle” ermittelt. Eigenes Einkommen des

Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung) vermindert den Unter-

haltsanspruch.

Bei Fragen zum Kindesunterhalt informiert und berät das Amt

für Familie und Jugend. Im Rahmen einer Beistandschaft

macht das Amt auch Unterhaltsansprüche geltend. Aufgabe

des Amtes ist es ferner, die Erklärungen von Unterhaltspflichti-

gen zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht zu beurkunden, d. h.

zu titulieren. Dies ist sinnvoll, weil ein Unterhaltsanspruch nur

durchsetzbar ist, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Die

Beurkundung erfolgt nach Terminvereinbarung.

Landratsamt Nürnberger Land

Amt für Familie und Jugend

Waldluststraße 1, 91207 Lauf a.d.Pegnitz

09123 950-6444

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