Weitere Leistungen
Mutterschutzlohn
Werdende oder stillende Mütter erhalten vom Arbeitgeber
Mutterschutzlohn als finanziellen Ausgleich, wenn im Zusam-
menhang mit Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutz-
gesetz ein Verdienstausfall entsteht. Die Höhe richtet sich nach
dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der
letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft.
Mutterschaftsgeld
Während der Mutterschutzfristen besteht Anspruch auf Mutter-
schaftsgeld. Pflichtversicherten und freiwillig versicherten
Arbeitnehmerinnen zahlt die Krankenkasse bis zu 13
,- Euro
täglich.
Die Differenz bis zur Höhe des vorangegangenen Nettoverdienstes
leistet der Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen, die über den Ehe-
mann oder privat krankenversichert sind, erhalten auf Antrag ein
einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210
,- Euro
vom
Bundesversicherungsamt. Die Differenz zum Nettoverdienst zahlt
ebenfalls der Arbeitgeber. Selbständige, die in einer gesetzlichen
Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
Nähere Auskünfte erteilen die gesetzlichen Krankenkassen bzw.
für Privatversicherte oder Familienversicherte mit geringfügiger
Beschäftigung das
Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn
0228 619-1888
www.bundesversicherungsamt.deRiester-Rente
Untersuchungen der Stiftung Warentest zeigen, dass sich die
Riester-Rente für Familien mit Kindern besonders lohnt.
Voraussetzung: Mindestens vier Prozent des sozialversicherungs-
pflichtigen Einkommens (maximal 2.100
,- Euro
) werden in
einen privaten Altersvorsorgevertrag eingezahlt. Von diesem
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Finanzen




