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Weitere Leistungen

Mutterschutzlohn

Werdende oder stillende Mütter erhalten vom Arbeitgeber

Mutterschutzlohn als finanziellen Ausgleich, wenn im Zusam-

menhang mit Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutz-

gesetz ein Verdienstausfall entsteht. Die Höhe richtet sich nach

dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der

letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft.

Mutterschaftsgeld

Während der Mutterschutzfristen besteht Anspruch auf Mutter-

schaftsgeld. Pflichtversicherten und freiwillig versicherten

Arbeitnehmerinnen zahlt die Krankenkasse bis zu 13

,- Euro

täglich.

Die Differenz bis zur Höhe des vorangegangenen Nettoverdienstes

leistet der Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen, die über den Ehe-

mann oder privat krankenversichert sind, erhalten auf Antrag ein

einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210

,- Euro

vom

Bundesversicherungsamt. Die Differenz zum Nettoverdienst zahlt

ebenfalls der Arbeitgeber. Selbständige, die in einer gesetzlichen

Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,

erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Nähere Auskünfte erteilen die gesetzlichen Krankenkassen bzw.

für Privatversicherte oder Familienversicherte mit geringfügiger

Beschäftigung das

Bundesversicherungsamt

Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn

0228 619-1888

www.bundesversicherungsamt.de

Riester-Rente

Untersuchungen der Stiftung Warentest zeigen, dass sich die

Riester-Rente für Familien mit Kindern besonders lohnt.

Voraussetzung: Mindestens vier Prozent des sozialversicherungs-

pflichtigen Einkommens (maximal 2.100

,- Euro

) werden in

einen privaten Altersvorsorgevertrag eingezahlt. Von diesem

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Finanzen