anderen Personen, die ihnen besonders nahestehen, wie Stief-
oder Pflegeeltern. Das Familiengericht kann auf Antrag über
den Umgang entscheiden und seine Ausübung verbindlich
regeln. In besonderen Fällen kann das Gericht verfügen, dass
der Umgang eines Elternteils nur in Begleitung Dritter erfolgt
(„begleiteter Umgang”).
Vaterschaftsanerkennung
Sind bei der Geburt des Kindes die Eltern nicht miteinander
verheiratet, so bedarf die Vaterschaft immer einer besonderen
Feststellung – entweder durch eine freiwillige Vaterschaftsaner-
kenntnis oder durch ein gerichtliches Verfahren. Ohne wirksame
Vaterschaftsfeststellung hat ein Kind gegenüber dem Vater
keine Unterhalts- und keine Erbansprüche.
Weitere Auskünfte zu Fragen des Familienrechts beim:
Landratsamt Nürnberger Land
Amt für Familie und Jugend
Waldluststraße 1, 91207 Lauf a.d.Pegnitz
09123 950-6444
Jugendschutz
Über die Bestimmungen des Kinder- und Jugendschutzes
informiert Sie:
Landratsamt Nürnberger Land
Amt für Familie und Jugend
Kommunale Jugendarbeit
Am Winkelsteig 1a, 91207 Lauf a.d.Pegnitz
09123 950-6487
Aktuelle Infos rund um den Jugendschutz im Landkreis hat der
KJR Nürnberger Land auf seiner Website eingestellt:
www.kjr-nuernberger-land.deHier finden Sie auch einen Link zum Internet-Portal „Jugendschutz
aktiv“
( www.jugendschutzaktiv.de ), das sowohl Eltern und Erzieh-
ende als auch Einzelhandel, Gastronomie und Veranstalter aus-
führlich und leicht verständlich über die gesetzlichen Bestim-
mungen zum Jugendschutz informiert. Was darf das Kind nach
dem Jugendschutzgesetz und was noch nicht? Im Jugendschutz-
Rechner dieses Portals (in der Rubrik „Informationen für Eltern
und Erziehende”) befinden sich, nach Altersstufen und Themen
gestaffelt, exakte Antworten auf spezielle Fragen, denn manches
müssen Eltern genau wissen!
Tipps und Informationen speziell zum Thema „Jugendschutz und
Internet” finden Sie unter:
www.jugendschutz.netMutterschutz
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem
Arbeitsverhältnis stehen, d. h. auch für geringfügig Beschäftigte.
Es gilt nicht für Hausfrauen und Selbständige. Beamtinnen
fallen unter die besonderen Bestimmungen des Beamtenrechts.
Bei befristeten Arbeitsverträgen endet der Mutterschutz mit
Ablauf der Befristung. In der Probezeit eines nicht befristeten
Arbeitsverhältnisses gelten die Mutterschutzbestimmungen
uneingeschränkt.
Kündigungsschutz
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier
Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeits-
verhältnisses durch den Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen
unzulässig. Kündigungsschutz besteht auch, wenn dem
Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer
Kündigung eine Schwangerschaft mitgeteilt wird.
Beschäftigungsverbote
Zur Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung von Mutter
und Kind gelten für Schwangere und stillende Frauen besondere
Arbeitsschutzbedingungen, z. B. im Umgang mit Gefahrenstoffen
und schweren Lasten. Für etliche Tätigkeiten gilt sogar ein
generelles Beschäftigungsverbot (z. B. Akkord- oder Nachtar-
beit). Werdenden und stillenden Müttern dürfen durch diese
Schutzbestimmungen keine finanziellen Nachteile entstehen
(siehe „Mutterschutzlohn”).
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Rechtliche Informationen




