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anderen Personen, die ihnen besonders nahestehen, wie Stief-

oder Pflegeeltern. Das Familiengericht kann auf Antrag über

den Umgang entscheiden und seine Ausübung verbindlich

regeln. In besonderen Fällen kann das Gericht verfügen, dass

der Umgang eines Elternteils nur in Begleitung Dritter erfolgt

(„begleiteter Umgang”).

Vaterschaftsanerkennung

Sind bei der Geburt des Kindes die Eltern nicht miteinander

verheiratet, so bedarf die Vaterschaft immer einer besonderen

Feststellung – entweder durch eine freiwillige Vaterschaftsaner-

kenntnis oder durch ein gerichtliches Verfahren. Ohne wirksame

Vaterschaftsfeststellung hat ein Kind gegenüber dem Vater

keine Unterhalts- und keine Erbansprüche.

Weitere Auskünfte zu Fragen des Familienrechts beim:

Landratsamt Nürnberger Land

Amt für Familie und Jugend

Waldluststraße 1, 91207 Lauf a.d.Pegnitz

09123 950-6444

Jugendschutz

Über die Bestimmungen des Kinder- und Jugendschutzes

informiert Sie:

Landratsamt Nürnberger Land

Amt für Familie und Jugend

Kommunale Jugendarbeit

Am Winkelsteig 1a, 91207 Lauf a.d.Pegnitz

09123 950-6487

Aktuelle Infos rund um den Jugendschutz im Landkreis hat der

KJR Nürnberger Land auf seiner Website eingestellt:

www.kjr-nuernberger-land.de

Hier finden Sie auch einen Link zum Internet-Portal „Jugendschutz

aktiv“

( www.jugendschutzaktiv.de )

, das sowohl Eltern und Erzieh-

ende als auch Einzelhandel, Gastronomie und Veranstalter aus-

führlich und leicht verständlich über die gesetzlichen Bestim-

mungen zum Jugendschutz informiert. Was darf das Kind nach

dem Jugendschutzgesetz und was noch nicht? Im Jugendschutz-

Rechner dieses Portals (in der Rubrik „Informationen für Eltern

und Erziehende”) befinden sich, nach Altersstufen und Themen

gestaffelt, exakte Antworten auf spezielle Fragen, denn manches

müssen Eltern genau wissen!

Tipps und Informationen speziell zum Thema „Jugendschutz und

Internet” finden Sie unter:

www.jugendschutz.net

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem

Arbeitsverhältnis stehen, d. h. auch für geringfügig Beschäftigte.

Es gilt nicht für Hausfrauen und Selbständige. Beamtinnen

fallen unter die besonderen Bestimmungen des Beamtenrechts.

Bei befristeten Arbeitsverträgen endet der Mutterschutz mit

Ablauf der Befristung. In der Probezeit eines nicht befristeten

Arbeitsverhältnisses gelten die Mutterschutzbestimmungen

uneingeschränkt.

Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier

Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeits-

verhältnisses durch den Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen

unzulässig. Kündigungsschutz besteht auch, wenn dem

Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer

Kündigung eine Schwangerschaft mitgeteilt wird.

Beschäftigungsverbote

Zur Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung von Mutter

und Kind gelten für Schwangere und stillende Frauen besondere

Arbeitsschutzbedingungen, z. B. im Umgang mit Gefahrenstoffen

und schweren Lasten. Für etliche Tätigkeiten gilt sogar ein

generelles Beschäftigungsverbot (z. B. Akkord- oder Nachtar-

beit). Werdenden und stillenden Müttern dürfen durch diese

Schutzbestimmungen keine finanziellen Nachteile entstehen

(siehe „Mutterschutzlohn”).

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Rechtliche Informationen