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GRUNDSICHERUNG IM ALTER UND

BEI ERWERBSMINDERUNG

Personen, die die Altersgrenze erreicht haben

oder die wegen einer bestehenden vollen

Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunter-

halt nicht mehr selbst bestreiten können, haben

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei

Erwerbsminderung nach dem SGB XII, wenn ihr

Einkommen (z.B. Rente bzw. sonstiges Einkom-

men) und ihr Vermögen nicht für den Lebensun-

terhalt ausreichen. Die Grundsicherung wird auf

Antrag gewährt und umfasst u.a. die Regelbe-

darfsstufe, Aufwendungen für Unterkunft und

Heizung, einen Mehrbedarf bei Gehbehinderung

(Merkzeichen G oder aG) oder auch die Über-

nahme von Kranken- und Pflegeversicherungs-

beiträgen. Für Hilfsbedürftige, die noch in den

eigenen vier Wänden wohnen, erfolgt die Antrag-

stellung über die jeweilige Wohnsitzgemeinde.

Für Menschen in einer stationären Einrichtung ist

die Grundsicherung beim Bezirk Oberfranken,

Sozialverwaltung, Cottenbacher Str. 23, 95445

Bayreuth zu beantragen. Die Grundsicherung

wird in der Regel für jeweils 12 Monate gewährt.

Weitere Informationen beim Landratsamt

(s. Seite 31: Beratungsstellen im Landratsamt,

Grundsicherung im Alter)

HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT

Wenn kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter

und bei Erwerbsminderung sowie auch kein

Anspruch auf Arbeitslosengeld II als erwerbsfä-

higer Mensch oder als Angehöriger eines solchen

(mit Anspruch auf Sozialgeld) besteht, Einkom-

men und Vermögen aber dennoch nicht für den

Alltag ausreichen, kann die Hilfe zum Lebensun-

terhalt nach dem SGB XII unterstützend unter die

Arme greifen. Die Antragstellung erfolgt über die

jeweilige Wohnsitzgemeinde.

Weitere Informationen beim Landratsamt

(s. Seite 31: Beratungsstellen im Landratsamt,

Hilfe zum Lebensunterhalt)

HILFE ZUR PFLEGE

Die Hilfe zur Pflege erbringt die Leistungen für

den Gesamtpflegebedarf von Personen, die nicht

in der sozialen Pflegeversicherung versichert

sind und unterstützt Versicherte, deren Pflegebe-

darf nicht durch die Versicherung gedeckt ist.

Weitere Informationen beim Landratsamt

(s. Seite 31: Beratungsstellen im Landratsamt,

Hilfe zur Pflege)

HILFEN FÜR KRIEGSBESCHÄDIGTE UND

KRIEGSHINTERBLIEBENE

Beschädigte und Hinterbliebene können Geld-/

Sachleistungen nach dem Bundesversorgungs-

gesetz erhalten. Dabei müssen die Schädigungs-

folgen oder der Verlust des Familienangehörigen

in einem ursächlichen Zusammenhang mit der

Notwendigkeit der Leistung stehen. Neben Bera-

tung gibt es unter anderem Krankenhilfe, Hilfe

zur Pflege, Altenhilfe oder Wohnungshilfe.

Weitere Informationen beim Landratsamt

(s. Seite 31: Beratungsstellen im Landratsamt,

Kriegsopferfürsorge)

SCHWERBEHINDERTENAUSWEIS

Bei einem Behinderungsgrad von mindestens

50 können Sie einen Schwerbehindertenaus-

weis beantragen. Dieser schafft u.a. Vorteile im

öffentlichen Nahverkehr, Parkerleichterungen,

oder auch die Befreiung von der Rundfunkbei-

tragspflicht. Anträge auf Feststellung und Aus-

künfte können bei der Wohnsitzgemeinde, dem

Landratsamt Hof, Schwerbehindertenrecht, oder

aber auch bei Sozialverbänden wie z.B. dem

VdK, gestellt werden oder direkt beim

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Region Oberfranken

Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth

Telefon 0921 605-1

E-Mail

poststelle.ofr@zbfs.bayern.de

Internet

www.zbfs.bayern.de

Parkausweise für schwerbehinderte Menschen

gibt es bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

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