

GRUNDSICHERUNG IM ALTER UND
BEI ERWERBSMINDERUNG
Personen, die die Altersgrenze erreicht haben
oder die wegen einer bestehenden vollen
Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunter-
halt nicht mehr selbst bestreiten können, haben
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem SGB XII, wenn ihr
Einkommen (z.B. Rente bzw. sonstiges Einkom-
men) und ihr Vermögen nicht für den Lebensun-
terhalt ausreichen. Die Grundsicherung wird auf
Antrag gewährt und umfasst u.a. die Regelbe-
darfsstufe, Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung, einen Mehrbedarf bei Gehbehinderung
(Merkzeichen G oder aG) oder auch die Über-
nahme von Kranken- und Pflegeversicherungs-
beiträgen. Für Hilfsbedürftige, die noch in den
eigenen vier Wänden wohnen, erfolgt die Antrag-
stellung über die jeweilige Wohnsitzgemeinde.
Für Menschen in einer stationären Einrichtung ist
die Grundsicherung beim Bezirk Oberfranken,
Sozialverwaltung, Cottenbacher Str. 23, 95445
Bayreuth zu beantragen. Die Grundsicherung
wird in der Regel für jeweils 12 Monate gewährt.
Weitere Informationen beim Landratsamt
(s. Seite 31: Beratungsstellen im Landratsamt,
Grundsicherung im Alter)
HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT
Wenn kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung sowie auch kein
Anspruch auf Arbeitslosengeld II als erwerbsfä-
higer Mensch oder als Angehöriger eines solchen
(mit Anspruch auf Sozialgeld) besteht, Einkom-
men und Vermögen aber dennoch nicht für den
Alltag ausreichen, kann die Hilfe zum Lebensun-
terhalt nach dem SGB XII unterstützend unter die
Arme greifen. Die Antragstellung erfolgt über die
jeweilige Wohnsitzgemeinde.
Weitere Informationen beim Landratsamt
(s. Seite 31: Beratungsstellen im Landratsamt,
Hilfe zum Lebensunterhalt)
HILFE ZUR PFLEGE
Die Hilfe zur Pflege erbringt die Leistungen für
den Gesamtpflegebedarf von Personen, die nicht
in der sozialen Pflegeversicherung versichert
sind und unterstützt Versicherte, deren Pflegebe-
darf nicht durch die Versicherung gedeckt ist.
Weitere Informationen beim Landratsamt
(s. Seite 31: Beratungsstellen im Landratsamt,
Hilfe zur Pflege)
HILFEN FÜR KRIEGSBESCHÄDIGTE UND
KRIEGSHINTERBLIEBENE
Beschädigte und Hinterbliebene können Geld-/
Sachleistungen nach dem Bundesversorgungs-
gesetz erhalten. Dabei müssen die Schädigungs-
folgen oder der Verlust des Familienangehörigen
in einem ursächlichen Zusammenhang mit der
Notwendigkeit der Leistung stehen. Neben Bera-
tung gibt es unter anderem Krankenhilfe, Hilfe
zur Pflege, Altenhilfe oder Wohnungshilfe.
Weitere Informationen beim Landratsamt
(s. Seite 31: Beratungsstellen im Landratsamt,
Kriegsopferfürsorge)
SCHWERBEHINDERTENAUSWEIS
Bei einem Behinderungsgrad von mindestens
50 können Sie einen Schwerbehindertenaus-
weis beantragen. Dieser schafft u.a. Vorteile im
öffentlichen Nahverkehr, Parkerleichterungen,
oder auch die Befreiung von der Rundfunkbei-
tragspflicht. Anträge auf Feststellung und Aus-
künfte können bei der Wohnsitzgemeinde, dem
Landratsamt Hof, Schwerbehindertenrecht, oder
aber auch bei Sozialverbänden wie z.B. dem
VdK, gestellt werden oder direkt beim
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Region Oberfranken
Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth
Telefon 0921 605-1
Internet
www.zbfs.bayern.deParkausweise für schwerbehinderte Menschen
gibt es bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
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