

ZUZAHLUNGSBEFREIUNG BEI
MEDIKAMENTEN UND ANDEREN
MEDIZINISCHEN LEISTUNGEN
Wer im Jahr mehr als 2% des gesamten jähr-
lichen Bruttoeinkommens für Zuzahlungen, z. B.
für Medikamente ausgeben muss, kann sich den
zu viel gezahlten Betrag von seiner Krankenversi-
cherung zurückzahlen lassen. Auf Wunsch ist
sogar eine Befreiung für das komplette nächste
Kalenderjahr möglich. Bei einer chronischen
Erkrankung (auch innerhalb der Familie) ist eine
Reduzierung der Zuzahlungsgrenze auf 1% des
jährlichen Bruttoeinkommens möglich. Den Antrag
können Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse stellen.
BEFREIUNG VON RUNDFUNK-
UND FERNSEHGEBÜHREN
Wer einkommensabhängig bestimmte Sozial
leistungen bezieht, kann sich vom Rundfunkbei-
trag befreien lassen. Dies betrifft auch Bezieher
von Grundsicherung im Alter. Für den Antrag ist
ein entsprechender Nachweis der zuständigen
Behörde, z. B. des Sozialamts, nötig. Menschen
mit Behinderung können von einer Reduzierung
des Beitrags bzw. einer kompletten Befreiung
(siehe Schwerbehindertenausweis) profitieren.
Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie
Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinde-
rung, die dort dauerhaft vollstationär betreut und
gepflegt werden, müssen keinen Rundfunkbeitrag
zahlen. Den Antrag erhalten Sie im Internet (siehe
unten) und bei Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung.
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice, 50656 Köln
Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr
Telefon 01806 99955510
Telefax 01806 99955501
(Telefon/Fax: 20 ct/Minute vom Festnetz;
60 ct/Minute vom Mobilfunknetz)
Internet
www.rundfunkbeitrag.deEINGLIEDERUNGSHILFE
Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
nach SGB XII hat zur Aufgabe, eine drohende
Behinderung zu verhüten, eine Behinderung oder
deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern
sowie Menschen mit Behinderung in die Gesell-
schaft einzugliedern. Am 1. Dezember 2016 hat
der Bundestag ein neues Bundesteilhabegesetz
verabschiedet, in dem unter anderem die Einglie-
derungshilfe aus der Sozialhilfe herausgenom-
men wird und als Leistungsrecht in das Sozialge-
setzbuch IX überführt wird. Im Sozialgesetzbuch
IX sind bereits Rehabilitation und Teilhabe behin-
derter Menschen geregelt. Für die Gewährung
dieser Leistung sind in Bayern die Bezirke als
überörtliche Sozialhilfeträger zuständig.
Bezirk Oberfranken – Sozialverwaltung
Postfach 101152, 95420 Bayreuth
Telefon 0921 7846-0
Telefax 0921 7846-90
sozialverwaltung@
bezirk-oberfranken.de
Internet
www.bezirk-oberfranken.deFINANZIELLE HILFEN
VON A BIS Z
FINANZIELLE HILFEN
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