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ZUZAHLUNGSBEFREIUNG BEI

MEDIKAMENTEN UND ANDEREN

MEDIZINISCHEN LEISTUNGEN

Wer im Jahr mehr als 2% des gesamten jähr-

lichen Bruttoeinkommens für Zuzahlungen, z. B.

für Medikamente ausgeben muss, kann sich den

zu viel gezahlten Betrag von seiner Krankenversi-

cherung zurückzahlen lassen. Auf Wunsch ist

sogar eine Befreiung für das komplette nächste

Kalenderjahr möglich. Bei einer chronischen

Erkrankung (auch innerhalb der Familie) ist eine

Reduzierung der Zuzahlungsgrenze auf 1% des

jährlichen Bruttoeinkommens möglich. Den Antrag

können Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse stellen.

BEFREIUNG VON RUNDFUNK-

UND FERNSEHGEBÜHREN

Wer einkommensabhängig bestimmte Sozial­

leistungen bezieht, kann sich vom Rundfunkbei-

trag befreien lassen. Dies betrifft auch Bezieher

von Grundsicherung im Alter. Für den Antrag ist

ein entsprechender Nachweis der zuständigen

Behörde, z. B. des Sozialamts, nötig. Menschen

mit Behinderung können von einer Reduzierung

des Beitrags bzw. einer kompletten Befreiung

(siehe Schwerbehindertenausweis) profitieren.

Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie

Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinde-

rung, die dort dauerhaft vollstationär betreut und

gepflegt werden, müssen keinen Rundfunkbeitrag

zahlen. Den Antrag erhalten Sie im Internet (siehe

unten) und bei Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung.

ARD ZDF Deutschlandradio

Beitragsservice, 50656 Köln

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

Telefon 01806 99955510

Telefax 01806 99955501

(Telefon/Fax: 20 ct/Minute vom Festnetz;

60 ct/Minute vom Mobilfunknetz)

Internet

www.rundfunkbeitrag.de

EINGLIEDERUNGSHILFE

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

nach SGB XII hat zur Aufgabe, eine drohende

Behinderung zu verhüten, eine Behinderung oder

deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern

sowie Menschen mit Behinderung in die Gesell-

schaft einzugliedern. Am 1. Dezember 2016 hat

der Bundestag ein neues Bundesteilhabegesetz

verabschiedet, in dem unter anderem die Einglie-

derungshilfe aus der Sozialhilfe herausgenom-

men wird und als Leistungsrecht in das Sozialge-

setzbuch IX überführt wird. Im Sozialgesetzbuch

IX sind bereits Rehabilitation und Teilhabe behin-

derter Menschen geregelt. Für die Gewährung

dieser Leistung sind in Bayern die Bezirke als

überörtliche Sozialhilfeträger zuständig.

Bezirk Oberfranken – Sozialverwaltung

Postfach 101152, 95420 Bayreuth

Telefon 0921 7846-0

Telefax 0921 7846-90

E-Mail

sozialverwaltung@

bezirk-oberfranken.de

Internet

www.bezirk-oberfranken.de

FINANZIELLE HILFEN

VON A BIS Z

FINANZIELLE HILFEN

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