87
40 Jahre Landkreis
Die Aufgaben des Denkmalschutzes
Steinernes Zeugnis
Der Landkreis Fürth hat über 500 eingetragene
Baudenkmäler sowie einige umfangreiche Denk-
mal-Ensembles wie die historischen Ortskerne von
Cadolzburg, Langenzenn und Roßtal. Herausragen-
de Bauwerke sind Schloss Faber-Castell in Stein mit
etlichen Fabrikgebäuden in seinem Umfeld, Klos-
ter Langenzenn, nahezu alle historischen Kirchen
und – als Sonderfall in der Obhut der Bayerischen
Schlösserverwaltung – die Cadolzburg.
Wegen ihres Alters und der kunsthistorischen Neu-
bewertung wird die Denkmalliste vom zuständigen
Landesamt für Denkmalpflege seit Jahren konti-
nuierlich fortgeschrieben und berichtigt: Längst
verschwundene Denkmäler werden gelöscht. He-
runtergekommene Objekte werden aus der Liste
herausgenommen, wenn eine Instandsetzung den
Rest an Denkmalsubstanz zerstören würde und neu
entdeckte Denkmäler kommen hinzu beziehungs-
weise werden auf ihre Qualitäten geprüft. Bei der
Aktualisierung rücken Gebäude aus der Nach-
kriegszeit zunehmend ins Blickfeld.
Viele gelungene Beispiele im Landkreis beweisen,
dass öffentliche und private Bauherren an dem Er-
halt und der Sanierung eines Baudenkmals großes
Interesse haben und den Rat der Fachbehörden ger-
ne annehmen. Sie sind aber in der Regel bereit, von
sich aus denkmalerfahrene Fachleute (Architekten,
Restauratoren, Handwerker) zu beauftragen, die sie
dann bei der Sanierung und im qualifizierten Dia-
log mit den Fachbehörden unterstützen.
Besonders beispielhafte Sanierungen und Umbau-
ten der letzten Jahre waren:
- Die Umwandlung des ehemaligen Spitals in Lan-
genzenn zum Rathaus
- Die Klosterförsterei in Langenzenn
- Die Neumühle in Langenzenn
- Das ehemalige Schloss in Roßtal
- Die zahlreichen hochqualifizierten Restaurierun-
gen in Schloss Faber-Castell
- Die Stadtbücherei in Stein
- Das Ensemble der Gaststätte „Bauhof“ in Cadolz-
burg
- Das Wohnhaus Bachstraße 14 in Oberasbach
Nach dem Denkmalschutzgesetz ist alles, was von
seiner Epoche Zeugnis ablegen kann, als Baudenk-
mal zu sehen. Die Eintragung in die Denkmalliste
hat nur nachrichtlichen Charakter, stellt aber nicht
eine lückenlose Aufzählung aller denkmalgeschütz-
ten oder „denkmalverdächtigen“ Bauwerke dar.
Das Landratsamt ist als Baugenehmigungsbehörde
gleichzeitig auch Untere Denkmalschutzbehörde.
Es entscheidet bei denkmalgeschützten Bauwer-
ken über die Baugenehmigung und über die denk-
malschutzrechtliche Erlaubnis bei entsprechenden
Umbauten oder Sanierungen. Es ist regelmäßig
verpflichtet, sich hierfür den Rat der Fachbehörde,
des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege,
einzuholen.




