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Kindernotdienst

Am Wochenende und an Feiertagen gibt es eine Notfallpraxis

für Kinder und Jugendliche, die von den Kinder- und Jugend-

ärzten im Landkreis betrieben wird.

Bereitschaftspraxis für Kinder und Jugendliche,

Krankenhaus Lauf a.d.Pegnitz

Simonshofer Straße 55, 91207 Lauf a.d.Pegnitz

09123 180-600

Öffnungszeiten Sa., So. und feiertags 9.00 bis 13.00 Uhr und

15.00 bis 18.00 Uhr

Praxen für Kinder- und Jugendpsychiatrie

Fach- und ortsübergreifende Gemeinschafts-

praxis Wilhelmi – Behrens – Bittel

Marktplatz 5, 91207 Lauf a.d.Pegnitz

09123 1833733

www.kjp-gemeinschaftspraxis.de

Dr. Roswita Faust-Brather

Hahnhofer Weg 22, 90537 Feucht

09128 920932

Erste Hilfe am Kind

Kinder erleben ihre Umwelt mit all ihren Sinnen. Die kindliche

Neugier lässt sie vieles ausprobieren und so manche Grenze

austesten. Dabei sind die kleinen Entdecker oft überfordert, wenn

sie gefährliche Situationen erkennen müssen. Durch einfachste

Vorsorge- und Verhütungsmaßnahmen können wir so manche

Gefahr schon im Vorfeld von unseren Schützlingen abwenden und

ihnen damit einen sicheren Spiel- und Freiraum für ihre Entwick-

lung verschaffen. Wenn doch einmal etwas passiert, sollten Sie

vorbereitet sein und sachgerechte Erste Hilfe leisten können, denn

nicht immer hilft Trost allein. Die Kursangebote richten sich an

Eltern, Geschwister, Großeltern, Erzieher und all die, denen das

Wohl der kleinen Entdecker am Herzen liegt.

Erste-Hilfe-Kurse für Kindernotfälle:

Arbeiter-Samariter-Bund

Regionalverband Nürnberger Land e.V.

Südring 3, 91207 Lauf a.d.Pegnitz

09123 9787-21 oder -43

www.asblauf.de

Bayerisches Rotes Kreuz

Henry-Dunant-Straße 1, 91207 Lauf a.d.Pegnitz

09123 9403-0

www.kvnl.brk.de

Hilfe bei Krankheit des Kindes

Berufstätige Arbeitnehmer/innen dürfen in der Regel 10 Tage

im Jahr zu Hause bleiben, um ein erkranktes Kind zu pflegen.

Voraussetzungen sind:

Eltern und Kind (bzw. ein Elternteil und Kind) sind gesetzlich

krankenversichert,

das Kind ist jünger als zwölf Jahre oder behindert,

ein ärztliches Attest bescheinigt die Notwendigkeit der Pflege

des Kindes,

keine andere im Haushalt lebende Person kann die Pflege

übernehmen.

Während der Freistellung durch den Arbeitgeber zahlen die

Krankenkassen in der Regel 70 % des Bruttoverdienstes als

Kinderkrankengeld. In manchen Fällen ist der Arbeitgeber laut

Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet, bis zu fünf Tage voll

weiter zu bezahlen. Erst danach springt die Krankenkasse ein

und zahlt für weitere Freistellungstage. Die Freistellung von 10

Tagen gilt für jeden Elternteil! Haben Eltern mehrere Kinder,

stehen jedem Elternteil maximal 25 Tage Freistellung zu.

Alleinerziehende erhalten mit einem Kind 20 Tage Kinderkran-

kengeld, bei mehreren Kindern maximal 50 Tage.

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Krankheit & Lebenskrisen

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