Kindernotdienst
Am Wochenende und an Feiertagen gibt es eine Notfallpraxis
für Kinder und Jugendliche, die von den Kinder- und Jugend-
ärzten im Landkreis betrieben wird.
Bereitschaftspraxis für Kinder und Jugendliche,
Krankenhaus Lauf a.d.Pegnitz
Simonshofer Straße 55, 91207 Lauf a.d.Pegnitz
09123 180-600
Öffnungszeiten Sa., So. und feiertags 9.00 bis 13.00 Uhr und
15.00 bis 18.00 Uhr
Praxen für Kinder- und Jugendpsychiatrie
Fach- und ortsübergreifende Gemeinschafts-
praxis Wilhelmi – Behrens – Bittel
Marktplatz 5, 91207 Lauf a.d.Pegnitz
09123 1833733
www.kjp-gemeinschaftspraxis.deDr. Roswita Faust-Brather
Hahnhofer Weg 22, 90537 Feucht
09128 920932
Erste Hilfe am Kind
Kinder erleben ihre Umwelt mit all ihren Sinnen. Die kindliche
Neugier lässt sie vieles ausprobieren und so manche Grenze
austesten. Dabei sind die kleinen Entdecker oft überfordert, wenn
sie gefährliche Situationen erkennen müssen. Durch einfachste
Vorsorge- und Verhütungsmaßnahmen können wir so manche
Gefahr schon im Vorfeld von unseren Schützlingen abwenden und
ihnen damit einen sicheren Spiel- und Freiraum für ihre Entwick-
lung verschaffen. Wenn doch einmal etwas passiert, sollten Sie
vorbereitet sein und sachgerechte Erste Hilfe leisten können, denn
nicht immer hilft Trost allein. Die Kursangebote richten sich an
Eltern, Geschwister, Großeltern, Erzieher und all die, denen das
Wohl der kleinen Entdecker am Herzen liegt.
Erste-Hilfe-Kurse für Kindernotfälle:
Arbeiter-Samariter-Bund
Regionalverband Nürnberger Land e.V.
Südring 3, 91207 Lauf a.d.Pegnitz
09123 9787-21 oder -43
www.asblauf.deBayerisches Rotes Kreuz
Henry-Dunant-Straße 1, 91207 Lauf a.d.Pegnitz
09123 9403-0
www.kvnl.brk.deHilfe bei Krankheit des Kindes
Berufstätige Arbeitnehmer/innen dürfen in der Regel 10 Tage
im Jahr zu Hause bleiben, um ein erkranktes Kind zu pflegen.
Voraussetzungen sind:
Eltern und Kind (bzw. ein Elternteil und Kind) sind gesetzlich
krankenversichert,
das Kind ist jünger als zwölf Jahre oder behindert,
ein ärztliches Attest bescheinigt die Notwendigkeit der Pflege
des Kindes,
keine andere im Haushalt lebende Person kann die Pflege
übernehmen.
Während der Freistellung durch den Arbeitgeber zahlen die
Krankenkassen in der Regel 70 % des Bruttoverdienstes als
Kinderkrankengeld. In manchen Fällen ist der Arbeitgeber laut
Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet, bis zu fünf Tage voll
weiter zu bezahlen. Erst danach springt die Krankenkasse ein
und zahlt für weitere Freistellungstage. Die Freistellung von 10
Tagen gilt für jeden Elternteil! Haben Eltern mehrere Kinder,
stehen jedem Elternteil maximal 25 Tage Freistellung zu.
Alleinerziehende erhalten mit einem Kind 20 Tage Kinderkran-
kengeld, bei mehreren Kindern maximal 50 Tage.
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Krankheit & Lebenskrisen
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