

Verhinderungspflege sowie Betreuungs-/
Entlastungsleistungen (SGB XI §§ 39/45b)
Die Leistungen der Verhinderungspflege sowie
der Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind
keine Sachleistungen, die den Versicherten
direkt von der Pflegekasse ausgezahlt werden.
Hier beauftragt der Kunde als Versicherter den
Leistungserbringer direkt und bekommt die
Kosten von seiner Pflegekasse erstattet.
Verhinderungspflege
Sind pflegende Angehörige z.B. aufgrund von
Urlaub oder Krankheit (ein Grund muss nicht
zwingend genannt werden) verhindert, die
Pflege zu übernehmen, steht Ihnen auf Antrag
bei der Pflegekasse ein Betrag von bis zu
1.612 € zur Verfügung, um die Pflege anderwei-
tig zu organisieren.
Wird die Verhinderungspflege durch eine ver-
wandte Person (einschließlich 2. Verwandt-
schaftsgrad) oder eine in häuslicher Gemein-
schaft des Pflegebedürftigen lebenden Person
durchgeführt, ist die Kostenerstattung auf den
Betrag des Pflegegeldes beschränkt. Für alle
anderen Personen und gewerblichen Dienstlei-
ster zahlt die Pflegekasse 1.612 €. Den Pflege-
kassen sind zur Abrechnung der Verhinderungs-
pflege die Belege vorzulegen. Für die
Verhinderungspflege kann auch noch 50% der
Kurzzeitpflege angerechnet (kombiniert) wer-
den, sofern für diesen Betrag im laufenden
Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in
Anspruch genommen wurde. Somit würde sich
der Betrag auf 2.418 €uro erhöhen. Was Sie
über eine stundenweise Verhinderungspflege
wissen sollten und was zu tun ist, damit Ihnen
das Pflegegeld nicht gekürzt wird, erfahren Sie
bei den entsprechenden Fachberatungsstellen.
Internet
www.pflegestaerkungsgesetz.dePFLEGEHILFSMITTEL UND WOHNUMFELD-
VERBESSERNDE MASSNAHMEN (SGB XI §40)
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde
Maßnahmen können zu Pflegeerleichterung und
selbstständiger Lebensführung beitragen. Hilfsmit-
tel der Krankenversicherung sind durch den Arzt
zu verordnen. Für Hilfsmittel, die in die Leistungs-
pflicht der Pflegekasse gehören, ist jedoch keine
ärztliche Verordnung nötig. Auch Pflegekräfte dür-
fen Hilfsmittel verordnen. Welche Hilfsmittel Ihnen
zur Verfügung stehen, finden Sie im Hilfsmittelver-
zeichnis (§ 139 SGB V) und im Pflegehilfsmittel-
verzeichnis (§ 78) der Pflegeversicherung.
Es werden unterschieden:
Hilfsmittel zum Verbrauch, z. B. Inkontinenz-
einlagen; (monatlich 40 €)
Technische Hilfsmittel (z.B. Pflegebetten) wer-
den in der Regel leihweise zur Verfügung
gestellt. Kranken- und Pflegekassen schlie-
ßen Verträge mit Anbietern von Pflegehilfsmit-
teln. Der Hilfsmittellieferant muss den Kunden
über die Handhabung des Hilfsmittels schu-
len, wenn sich das Produkt nicht selbst erklärt.
Der Lieferant ist für die Installation, Instand-
setzung, Reparatur und jährliche Inspektion
des Hilfsmittels zuständig und wird von ent-
sprechenden Leistungsträgern dafür bezahlt.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, (z.B.
barrierefreier Badumbau). Hier steht pro Maß-
nahme ein Betrag von maximal 4.000 € pro
pflegebedürftiger Person zur Verfügung. Woh-
nen mehrere antragsberechtigte Personen
zusammen, erhöht sich der Zuschuss auf
maximal 16.000 € pro Maßnahme. Verändert
sich die Pflegesituation, kann ein weiterer
Zuschuss gezahlt werden (s. Seite 44).
Hilfsmittelausstattung in Pflegeheimen: ist
über das Heim im Rahmen der Investitionsko-
sten selbst zu gewährleisten, soweit nicht die
Krankenversicherung zuständig ist.
Internet
www.rehadat-hilfsmittel.deHINWEISE FÜR PFLEGENDE ANGEHÖRIGE
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PFLEGE & VERSORGUNG