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Verhinderungspflege sowie Betreuungs-/

Entlastungsleistungen (SGB XI §§ 39/45b)

Die Leistungen der Verhinderungspflege sowie

der Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind

keine Sachleistungen, die den Versicherten

direkt von der Pflegekasse ausgezahlt werden.

Hier beauftragt der Kunde als Versicherter den

Leistungserbringer direkt und bekommt die

Kosten von seiner Pflegekasse erstattet.

Verhinderungspflege

Sind pflegende Angehörige z.B. aufgrund von

Urlaub oder Krankheit (ein Grund muss nicht

zwingend genannt werden) verhindert, die

Pflege zu übernehmen, steht Ihnen auf Antrag

bei der Pflegekasse ein Betrag von bis zu

1.612 € zur Verfügung, um die Pflege anderwei-

tig zu organisieren.

Wird die Verhinderungspflege durch eine ver-

wandte Person (einschließlich 2. Verwandt-

schaftsgrad) oder eine in häuslicher Gemein-

schaft des Pflegebedürftigen lebenden Person

durchgeführt, ist die Kostenerstattung auf den

Betrag des Pflegegeldes beschränkt. Für alle

anderen Personen und gewerblichen Dienstlei-

ster zahlt die Pflegekasse 1.612 €. Den Pflege-

kassen sind zur Abrechnung der Verhinderungs-

pflege die Belege vorzulegen. Für die

Verhinderungspflege kann auch noch 50% der

Kurzzeitpflege angerechnet (kombiniert) wer-

den, sofern für diesen Betrag im laufenden

Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in

Anspruch genommen wurde. Somit würde sich

der Betrag auf 2.418 €uro erhöhen. Was Sie

über eine stundenweise Verhinderungspflege

wissen sollten und was zu tun ist, damit Ihnen

das Pflegegeld nicht gekürzt wird, erfahren Sie

bei den entsprechenden Fachberatungsstellen.

Internet

www.pflegestaerkungsgesetz.de

PFLEGEHILFSMITTEL UND WOHNUMFELD-

VERBESSERNDE MASSNAHMEN (SGB XI §40)

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde

Maßnahmen können zu Pflegeerleichterung und

selbstständiger Lebensführung beitragen. Hilfsmit-

tel der Krankenversicherung sind durch den Arzt

zu verordnen. Für Hilfsmittel, die in die Leistungs-

pflicht der Pflegekasse gehören, ist jedoch keine

ärztliche Verordnung nötig. Auch Pflegekräfte dür-

fen Hilfsmittel verordnen. Welche Hilfsmittel Ihnen

zur Verfügung stehen, finden Sie im Hilfsmittelver-

zeichnis (§ 139 SGB V) und im Pflegehilfsmittel-

verzeichnis (§ 78) der Pflegeversicherung.

Es werden unterschieden:

Hilfsmittel zum Verbrauch, z. B. Inkontinenz-

einlagen; (monatlich 40 €)

Technische Hilfsmittel (z.B. Pflegebetten) wer-

den in der Regel leihweise zur Verfügung

gestellt. Kranken- und Pflegekassen schlie-

ßen Verträge mit Anbietern von Pflegehilfsmit-

teln. Der Hilfsmittellieferant muss den Kunden

über die Handhabung des Hilfsmittels schu-

len, wenn sich das Produkt nicht selbst erklärt.

Der Lieferant ist für die Installation, Instand-

setzung, Reparatur und jährliche Inspektion

des Hilfsmittels zuständig und wird von ent-

sprechenden Leistungsträgern dafür bezahlt.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, (z.B.

barrierefreier Badumbau). Hier steht pro Maß-

nahme ein Betrag von maximal 4.000 € pro

pflegebedürftiger Person zur Verfügung. Woh-

nen mehrere antragsberechtigte Personen

zusammen, erhöht sich der Zuschuss auf

maximal 16.000 € pro Maßnahme. Verändert

sich die Pflegesituation, kann ein weiterer

Zuschuss gezahlt werden (s. Seite 44).

Hilfsmittelausstattung in Pflegeheimen: ist

über das Heim im Rahmen der Investitionsko-

sten selbst zu gewährleisten, soweit nicht die

Krankenversicherung zuständig ist.

Internet

www.rehadat-hilfsmittel.de

HINWEISE FÜR PFLEGENDE ANGEHÖRIGE

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PFLEGE & VERSORGUNG