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HINWEISE FÜR PFLEGENDE ANGEHÖRIGE

Als pflegende Angehörige haben Sie Anspruch

auf etliche Leistungen, sei es im Bereich der

Sozialversicherung oder im gesetzlichen Rah-

men der Pflegezeit.

Schulungsangebote für Pflegepersonen

(SGB XI § 45)

Pflegepersonen haben das Recht auf Schulung

und Beratung. Die Pflegekassen müssen hierzu

Schulungskurse, individuelle Schulungen vor

Ort sowie die Unterstützung bei der Entlassung

aus dem Krankenhaus anbieten. Auf Wunsch

der Pflegeperson und des Pflegebedürftigen hat

die Schulung in deren Zuhause stattzufinden.

Diese Angebote sind für die Pflegeperson

kostenfrei. Sie werden von Pflegekassen und

Pflegeeinrichtungen angeboten.

Soziale Sicherung der Pflegeperson

(SGB XI § 44)

Pflegepersonen sind grundsätzlich über alle Leis-

tungen der sozialen Sicherung abgesichert. Hier-

zu zählen die Unfallversicherung, die Rentenver-

sicherung sowie Leistungen zur Arbeitsförderung.

Seit 2017 wird aufgrund der aktuellen Gesetzes-

änderungen auch insbesondere der Zugang zur

Unfallversicherung anders geregelt.

Weitere Informationen hierzu erteilt Ihnen

Ihr Pflegeberater oder das Rundschreiben der

gesetzlichen Unfallversicherungsträger unter

www.vdek.com/vertragspartner/Pflegeversiche-

rung/unfallversicherung.html, die Grüne Bro-

schüre der Deutschen Rentenversicherung unter

www.deutsche-rentenversicherung.de

(Bereich

Familie & Kinder; Angehörige pflegen) sowie die

Bundesagentur für Arbeit unter

www.arbeits­

agentur.de

Leistungen des Pflegezeitgesetzes

(Pflegezeitgesetz – Pflege-ZG)

Bis 2008 hatten Arbeitnehmer nur die Möglich-

keit, über Urlaub und Sonderurlaub „freie Tage“

zu erhalten um die Versorgung von Angehörigen

zu regeln und sicherzustellen. Das hat das Pfle-

gezeitgesetz verändert.

Ihre Möglichkeiten:

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Tage)

Pflegezeit (bis zu sechs Monate, ganz oder

teilweise von der Arbeit freigestellt)

Familien-Pflegezeit (bis zu 24 Monate, teil-

weise von der Arbeit freigestellt)

Es besteht für pflegende Angehörige das

Recht auf Kündigungsschutz.

Mehr Informationen zum Pflege- und Familien-

pflegezeitgesetz beim Bundesministerium für

Arbeit und Soziales:

www.bmas.de

(Themen/Arbeitsrecht/

Vereinbarkeit Familie Pflege Beruf)

und bei der Rentenversicherung:

www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/

servlet/contentblob/232684/publicationFile/

21805/rente_fuer_pflegepersonen.pdf

Pflegegeld (SGB XI § 37)

Pflegebedürftige können statt Pflegesachlei-

stungen auch Pflegegeld beziehen. Eine Über-

sicht der Leistungen finden Sie in der Tabelle

auf Seite 37.

Mit dem Pflegegeld entsteht die Verpflichtung,

die notwendige Grundpflege und Hauswirtschaft

selbst sicherzustellen. Obligatorische, regelmä-

ßige Beratungseinsätze durch Pflegedienste oder

andere zugelassene Stellen sind mit dem Bezug

von Pflegegeld für Sie verpflichtend und dienen

der Beratung und Qualitätssicherung.

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PFLEGE & VERSORGUNG