

HINWEISE FÜR PFLEGENDE ANGEHÖRIGE
Als pflegende Angehörige haben Sie Anspruch
auf etliche Leistungen, sei es im Bereich der
Sozialversicherung oder im gesetzlichen Rah-
men der Pflegezeit.
Schulungsangebote für Pflegepersonen
(SGB XI § 45)
Pflegepersonen haben das Recht auf Schulung
und Beratung. Die Pflegekassen müssen hierzu
Schulungskurse, individuelle Schulungen vor
Ort sowie die Unterstützung bei der Entlassung
aus dem Krankenhaus anbieten. Auf Wunsch
der Pflegeperson und des Pflegebedürftigen hat
die Schulung in deren Zuhause stattzufinden.
Diese Angebote sind für die Pflegeperson
kostenfrei. Sie werden von Pflegekassen und
Pflegeeinrichtungen angeboten.
Soziale Sicherung der Pflegeperson
(SGB XI § 44)
Pflegepersonen sind grundsätzlich über alle Leis-
tungen der sozialen Sicherung abgesichert. Hier-
zu zählen die Unfallversicherung, die Rentenver-
sicherung sowie Leistungen zur Arbeitsförderung.
Seit 2017 wird aufgrund der aktuellen Gesetzes-
änderungen auch insbesondere der Zugang zur
Unfallversicherung anders geregelt.
Weitere Informationen hierzu erteilt Ihnen
Ihr Pflegeberater oder das Rundschreiben der
gesetzlichen Unfallversicherungsträger unter
www.vdek.com/vertragspartner/Pflegeversiche-rung/unfallversicherung.html, die Grüne Bro-
schüre der Deutschen Rentenversicherung unter
www.deutsche-rentenversicherung.de(Bereich
Familie & Kinder; Angehörige pflegen) sowie die
Bundesagentur für Arbeit unter
www.arbeitsagentur.de
Leistungen des Pflegezeitgesetzes
(Pflegezeitgesetz – Pflege-ZG)
Bis 2008 hatten Arbeitnehmer nur die Möglich-
keit, über Urlaub und Sonderurlaub „freie Tage“
zu erhalten um die Versorgung von Angehörigen
zu regeln und sicherzustellen. Das hat das Pfle-
gezeitgesetz verändert.
Ihre Möglichkeiten:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Tage)
Pflegezeit (bis zu sechs Monate, ganz oder
teilweise von der Arbeit freigestellt)
Familien-Pflegezeit (bis zu 24 Monate, teil-
weise von der Arbeit freigestellt)
Es besteht für pflegende Angehörige das
Recht auf Kündigungsschutz.
Mehr Informationen zum Pflege- und Familien-
pflegezeitgesetz beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziales:
www.bmas.de(Themen/Arbeitsrecht/
Vereinbarkeit Familie Pflege Beruf)
und bei der Rentenversicherung:
www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232684/publicationFile/
21805/rente_fuer_pflegepersonen.pdf
Pflegegeld (SGB XI § 37)
Pflegebedürftige können statt Pflegesachlei-
stungen auch Pflegegeld beziehen. Eine Über-
sicht der Leistungen finden Sie in der Tabelle
auf Seite 37.
Mit dem Pflegegeld entsteht die Verpflichtung,
die notwendige Grundpflege und Hauswirtschaft
selbst sicherzustellen. Obligatorische, regelmä-
ßige Beratungseinsätze durch Pflegedienste oder
andere zugelassene Stellen sind mit dem Bezug
von Pflegegeld für Sie verpflichtend und dienen
der Beratung und Qualitätssicherung.
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PFLEGE & VERSORGUNG